
In einem Rechtsstreit zur Klassifizierung einer Versorgungsanlage für medizinische Gase inklusive der Druckluftanlage wurde in einem Urteil des Landgericht Lübeck am 20. August 2002 bestätigt, dass es sich dabei um ein Medizinprodukt handelt und ein Konformitätsbewertungsverfahren durchzuführen ist.
So heißt es u.a. in der Urteilsbegründung:
Nach der Gesetzestechnik des MPG können Instrumente, Stoffe und Zubereitungen von Stoffen und anderen Gegenständen einschließlich Software Medizinprodukte sein. Sie definieren sich allein über die medizinische Zweckbestimmung, wobei das MPG nur für die Anwendung auf Menschen Geltung findet.
Nach der Auslegung der Kammer sind die Druckluftanlagen einschließlich des Kompressors zum Erzeugen von Druckluft Zubehör im Sinne von § 3 Nr. 8. MPG. Denn es handelt sich dabei um Stoffe, die selbst keine Medizinprodukte nach Nr. 1 dieser Vorschrift sind, aber vom Hersteller dazu bestimmt, mit einem Medizinprodukt verwendet zu werden, damit dieses bestimmungsgemäß arbeitet. Denn die Druckluft wird zum Betrieb von Narkose- und Beatmungsgeräten sowie außerdem zum Funktionieren chirurgischer Werkzeuge benötigt.
Gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 MPG wird Zubehör wie ein Medizinprodukt selbst behandelt. Gemäß § 14 MPG ist daher auch das Konformitätsbewertungsverfahren durchzuführen.
Das Urteil ist rechtskräftig. Somit wurde erstmalig die Klassizierung der Versorgungsanlage für medizinische Gase als Medizinprodukt der Klasse II b richterlich bestätigt.